Verein
Vorstand
Mitgliedsbeiträge
Passive Mitglieder:
Der Jahresbeitrag für passive Mitglieder beträgt 25 Euro.
Aktive Mitglieder:
Der Jahresbeitrag für aktive Mitglieder beträgt 120 Euro.
Beitrittserklärung xxam als PDF zum Download
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Xxam. Dieser Name wird von Michael Hornaus (Xxam Sportpark, Michael Hornaus, 76689 Karlsdorf, Am Stadtwald 8) für diesen Verein zur Verfügung gestellt.
2. Er wird im Vereinsregister des Amtsgericht Bruchsal eingetragen und führt danach den Zusatz e.V..
3. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsdorf.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2008.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung seiner Sportarten durch:
a) regelmäßig stattfindendes Übungs- und Trainingsstunden
b) Beteiligung an Wettkämpfen der entsprechenden Sportverbände
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dem eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen ist.
3. Neu eintretende Mitglieder erhalten zusammen mit der Eintrittserklärung eine Beitragseinzugsermächtigung ausgehändigt. Aufnahme in den Verein erfolgt bei Abgabe der unterschriebenen Beitritts- und Einzugsermächtigung nach Maßgabe der Ziffern 1,2.
4. Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der jährlich zu erhebenden Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die erste Mahnung soll 1 Monat nach Fälligkeit erfolgen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch die Mitgliedsversammlung auf Antrag des Vorstands ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliedsversammlung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Bis zur Entscheidung über den Ausschluss kann das Mitglied auf eigenen Antrag oder vom Vorstand von der Vereinstätigkeit suspendiert werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliedsversammlung
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Schriftführer
– dem Kassenwart
2. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1., und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jeder einzeln für sein Amt, auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
4. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Mitglieder werden hierüber informiert.
5. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen einstimmig. Kann im Vorstand kein Einvernehmen erzielt werden, erfolgt die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich.
2. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder durch ein von ihm beauftragen Mitglied des Vorstandes schriftlich oder per E-Mail mit Empfangsbestätigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels, oder das Datum des Erhalts der Bestätigungsmail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist, oder die Bestätigungsmail eingegangen ist.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorsitzende des Vorstandes binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Mitglieder können sich mittels einer schriftlichen Vollmacht durch andere Mitglieder vertreten lassen, wenn die schriftliche Vollmacht vor der Abstimmung nachgewiesen wird. Unterbevollmächtigung ist ausgeschlossen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen und ein Beschluss über die Auflösung des Vereines bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
5. Der Mitgliederversammlung obliegen:
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
– Feststellung des Wirtschaftsplans
– Entlastung des Vorstands
– Wahl von zwei Rechnungsprüfern
– Erlass der Beitragsordnung
– Satzungsänderungen
– Auflösung des Vereins
6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende. Bei dessen Verhinderung wird die Sitzung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von einem der zwei Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vereinsfinanzierung
Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Spenden und gegebenenfalls durch Zuschüsse und Zuwendungen Dritter, z.B. der Kommunen u.a.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
2. Für die Auflösung ist eine zwei Drittel-Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Lebenshilfe Bruchsal e.V..
§ 10 Inkrafttreten
1. Diese Satzung wurde durch Beschluss der Gründungsversammlung am 26. Januar 2008 errichtet.
2. Sie tritt am 26. Januar 2008 in Kraft.
Die Gründungsmitglieder:
Alexander Feller, David Bähre, Dominik Heilig, Heiko Krämer, Jana Fischer, Stefan Kretzler, Simone Grub, Ulrike Drefs